Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wor-den ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-rungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungs-leistung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert.
Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleistung steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung wird vom Bundesamt aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Lieferungen/Leistungen dienen der CO2-Senkung bei Neufahrzeugen, wofür eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Förderprogramm „Energie-mindernde Komponenten“ (EMK) des Bundesamtes beantragen wird.
Diese Partei hat ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungsleistung für den Fall, dass das Bundesamt den Antrag nicht bewilligt und keine Förderung gegenüber der antragstellenden Vertrags-partei zusagt. Im Fall einer Bewilligung des Antrags und Zusage einer Förderung gegenüber der antragstel-lenden Vertragspartei wird diese die jeweils andere Vertragspartei über die Erteilung des Zuwendungsbe-scheides unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Das vertragliche Rücktrittsrecht ist auf Anforderung dem Bundesamt gegenüber geeignet zu belegen.
Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ist ein geeigneter Nachweis vorzule-gen, dass eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Vertragsabschluss) zur Anschaffung der jeweiligen Komponente nach Nummer 2.1 der Richtlinie „EMK“ eingegangen wurde. Hierzu ist aus-schließlich das bereitgestellte Antragsportal (eService-Portal) zur Übermittlung des Nachweises zu nutzen.