Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hüffermann Transportsysteme GmbH

Fassung vom 1.1.2021

I. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Hüffermann Transportsysteme GmbH (AG Neuruppin, HRB 85), im Folgenden „Hüffermann“ genannt, und sind zwingender Bestandteil eines jeden Vertrages, soweit Hüffermann als mittelbarer oder unmittelbarer Vertragspartner auftritt. Anderslautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn diese durch Hüffermann schriftlich bestätigt werden. Sie gelten ebenso für Bestellungen im Online-Shop, der von Hüffermann betrieben wird.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmen und Personen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer gemäß § 14 BGB). Verkäufe an Verbraucher gemäß § 13 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages
Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt Hüffermann keine Haftung.
Der Vertragspartner ist an eine von ihm erteilte Bestellung bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch Hüffermann, höchstens bis sechs Wochen, gebunden.
Eine vertragliche Bindung entsteht mit dem Zeitpunkt der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Hüffermann, spätestens durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Vertragspartner. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, dass sich der Vertragsinhalt ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung zusammensetzt. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn sie von Hüffermann schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten / berechtigen nur im angegebenen Umfang. Mündlich erteilte Aufträge und nachträgliche Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Hüffermann rechtswirksam. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände. Ein Schweigen gilt jedenfalls nie als Zustimmung. Abweichende Änderungen oder Sonderbedingungen gelten ebenso nur bei schriftlicher und firmenmäßiger Bestätigung, soweit ohnehin nicht eigene besondere Geschäftsbedingungen dafür vorgesehen sind oder sich nichts Gegenteiliges aus zwingenden gesetzlichen Grundlagen ergibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden für das gegenständliche Geschäft sowie die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Hüffermann in Kenntnis abweichender Bestimmungen des Vertragspartners den Auftrag ausführt, es sei denn Hüffermann hat diese schriftlich bestätigt.
Hüffermann behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten. Das in Angeboten, einer Auftragsbestätigung oder in anderen Unterlagen angegebene Leergewicht kann zur Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen um bis zu +/- 5% abweichen.

III. Preise
Die Preise sind Nettopreise in EURO ab Werk insbesondere ohne Umsatzsteuer, Nachlässe, Fracht, Verpackung, Überführung, Porto, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben und etwaiger Kasko-/ Haftpflicht-Versicherungsprämien. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten werden fakturiert.
Sofern sich für Liefergegenstände, über die Hüffermann Listenpreise führt, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Listenpreise erhöht haben und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist Hüffermann berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich die Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Bei anderen Liefergegenständen, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass Hüffermann berechtigt ist, Erhöhungen der Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.
Ausländische Vertragspartner haben, soweit Hüffermann nicht selbst versendet, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und diesen Hüffermann zuzusenden. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht, so ist an Hüffermann, wie bei inländischen Vertragspartnern, die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist im Falle einer Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeuges zwischen Vertragsschluss und Übernahme der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend.
Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

IV. Zahlungsbedingungen
Forderungen von Hüffermann sind sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig und spätestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung zu zahlen, wenn nicht anderweitige Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Hüffermann berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz, derzeit 9 % über Basiszins, zu berechnen. Bei Übernahmeverzug von mehr als 14 Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung des Liefergegenstandes werden durch Hüffermann die angefallenen Kosten und Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Hüffermann kann angebotene Zahlungen in Form von Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Übertragung durch Indossament und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen.
Wird mit Hüffermann Teilzahlung vereinbart und kommt der Vertragspartner (i) mit einer Rate in Verzug und zahlt trotz vierzehntägiger Nachfrist den fälligen Betrag nicht oder (ii) kommt er mit Raten in einem Gesamtbetrag von mindestens 5 % des Gesamtpreises länger als acht Tage in Verzug, ist Hüffermann auch einseitig zum Rücktritt vom Vertrag und Rückabwicklung berechtigt.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben nur an Hüffermann oder an von Hüffermann ausdrücklich zum Inkasso bevollmächtigte Vertreter zu erfolgen.
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ihm geleisteten Zahlungen zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren, dann auf Reparaturkosten und Ersatzteilforderungen, und erst zum Schluss auf den Kaufpreis angerechnet werden.
Mehrere Vertragspartner haften gesamtschuldnerisch.

V. Zurückbehaltungsrecht
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht Hüffermann bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenstanden zu, die dem Vertragspartner zu liefern sind oder die diesem schon ausgehändigt wurden und sich noch in Eigentum oder Besitz von Hüffermann befinden bzw. Hüffermann übereignet wurden.

VI. Eigentumsvorbehalt
Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme bleiben alle Kaufgegenstände bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von Hüffermann. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten.
Hüffermann ist berechtigt, Fahrzeugpapiere, beispielsweise einen Einzelgenehmigungsbescheid oder die Zulassungsbescheinigung Teil II, bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten, sofern dieser für den Liefergegenstand ausgestellt wurde. Wenn von dritter Seite auf das Fahrzeug zugegriffen werden sollte, hat der Vertragspartner Hüffermann sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen. Der Vertragspartner ist bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Hüffermann den Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Hüffermann unverzüglich vom Vertragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfügung über das Eigentum von Hüffermann, Ansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an Hüffermann abgetreten.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von Hüffermann auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolicen zugunsten von Hüffermann zu vinkulieren, sodass Auszahlungen der Versicherung der Zustimmung von Hüffermann bedürfen.
Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten von Hüffermann oder in einer anerkannten Werkstätte von Hüffermann ausführen zu lassen.
Wird der Kaufgegenstand mit Zustimmung von Hüffermann vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisforderungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Drittschuldner an Hüffermann ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Hüffermann zu benachrichtigen.
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Hüffermann berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuverlangen und abzuholen, nachdem Hüffermann dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Der Vertragspartner ermächtigt Hüffermann insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Hüffermann etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Hüffermann.
Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Hüffermann zu bestimmenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugwesen ermittelt wird. Sollte die Verwertung des Liefergegenstandes erforderlich sein, wird der Abverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. auf offene Forderungen von Hüffermann gutgeschrieben. Der Vertragspartner verzichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche.

VII. Lieferung
Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend. Werden die fix vereinbarten Lieferfristen um mehr als drei Monate bei Sonderbauten, anderenfalls um 14 Kalendertage überschritten, so kann der Vertragspartner nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich nach Ablauf einer Hüffermann gesetzten, 14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Etwaige weitere Ansprüche richten sich nach Ziffer XII. Eine fix vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der vollständigen Einigung über die Ausführungsart und unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß gegenständlicher Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wird vor der Auslieferung vom Vertragspartner in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der vereinbarte Liefertermin hinfällig.
Für alle Fälle höherer Gewalt, auch für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung der Werke von Hüffermann (einschließlich verbundener Unternehmen), gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt solcher Ereignisse im Werk der Lieferanten von Hüffermann, für Krieg, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen, haftet Hüffermann nicht. Etwaig vereinbarte Termine und Fristen werden während des Andauerns des Zustands höherer Gewalt ausgesetzt; dies gilt nicht als eine Verletzung des Vertrages. Hüffermann behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

VIII. Gefahrenübergang
Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahmung geht auf den Vertragspartner über:
a)    bei Lieferungen ab Werk: mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft
b)    bei Versand des Liefergegenstandes mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, gleichgültig wer den Versand durchführt
c)    mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Vertragspartner oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten.

IX. Übergabe
Der Vertragspartner oder ein von diesem autorisierter Dritter kann innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Fertigstellung den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort prüfen. Für Service- und Reparaturaufträge findet die Abnahme unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch Hüffermann statt. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Liefergegenstand gilt dann mit der Aushändigung an den Vertragspartner oder autorisierten Dritten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich bekanntzugeben. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, ist ein Gewährleistungsanspruch, Schadenersatz oder weitere Ansprüche für derartige Mängel ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Später auftretende Mängel hat der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich schriftlich Hüffermann bekanntzugeben.
Bei Übernahmeverzug von mehr als 14 Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung des Neufahrzeuges werden durch Hüffermann ab dem 15. Kalendertag EUR 7,00 pro Tag als Schadensersatz für die angefallenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner, insbesondere fehlende Kaufpreiszahlung oder Übernahme des Fahrzeuges, kann Hüffermann unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, einschließlich des entgangenen Gewinnes, verlangen oder eine Stornogebühr in der Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises fordern. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, die entgangene Provision des zuständigen Vertreters von Hüffermann zu ersetzen; diese Provision kann Hüffermann im eigenen Namen für den Vertreter vom Vertragspartner fordern und gegebenenfalls gerichtlich einbringlich machen.
Ersatzteile kann Hüffermann zurücknehmen, wenn Hüffermann innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung derselben eine Begründung für die gewünschte Rückgabe gegeben wird. Bevor der Vertragspartner die Ersatzteile zurücksenden kann, muss sich Hüffermann zu deren Annahme ausdrücklich bereit erklärt haben. Hüffermann behält sich vor, die Gutschrift um 10 % des verrechneten Bruttopreises zum Ausgleich der Verwaltungskosten zu kürzen. Teile, die auf Wunsch des Vertragspartners als Sonderausführung gefertigt worden sind, werden nicht zurückgenommen.

X. Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens nach 6 Wochen oder nach 1.000 bis max. 5.000 km nach dem Datum der Fahrzeugübernahme einen Erstservice durchzuführen. Diese erste Wartung darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erstservice sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an dem Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 100.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Der Jahresservice darf nur von einer autorisierten Hüffermann-ServicesteIle oder einer anderen qualifizierten Servicestelle durchgeführt werden.
Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ihrem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dürfen nur Hüffermann-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von Ersatzteilen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammen, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angesehen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner muss ferner
•    die Vorgaben in den Betriebsanleitungen, Serviceheften und sonstigen produktbezogenen Verlautbarungen von Hüffermann beachten und
•    das Fahrzeug sachgemäß verwenden und gemäß seinem Einsatzzweck betreiben.
Insbesondere darf der Vertragspartner:
•    das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslasten nicht überschreiten;
•    das Fahrzeug während der ersten 2 Monate nicht mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger reinigen;
•    das Fahrzeug ohne die schriftliche Zustimmung von Hüffermann nicht ändern;
•    keine aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne die schriftliche Zustimmung von Hüffermann transportierten.
Hüffermann weist den Vertragspartner und Fahrzeughalter darauf hin, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere der vorstehenden Pflichten, Gewährleistungsansprüche im Rahmen des Mitverschuldens einschränken oder – bei zusätzlich eingeräumten Gewährleistungsansprüchen – ausschließen können (siehe Ziffer XI.).

XI. Gewährleistung
Hüffermann leistet nur gegenüber dem Erstkäufer Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Hüffermann-Anhängern, Aufbauten und Sonderfahrzeugen in Werkstoff und Werkarbeit bis zu 1 Jahr. Nach Ablauf von 1 Jahr nach Übergabe des Fahrzeuges verjähren jedenfalls jegliche Gewährleistungsansprüche. Für danach innerhalb eines weiteren Jahres auftretende und angezeigte Mängel räumt Hüffermann dem Vertragspartner unter folgenden Voraussetzungen eine zusätzliche Gewährleistung ein: (i) eine Fahrleistung von maximal 250.000 km ist nicht überschritten, und
(ii) der Vertragspartner hat seine vertraglichen Pflichten, insbesondere gemäß Ziffer X erfüllt.
Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen.
Wurden zusätzliche, d. h. über diesen Zeitraum hinausgehende Gewährleistungspakete vom Erstkäufer erworben, so gelten die diesbzgl. vertraglich festgelegten Bedingungen.
Die Gewährleistungsansprüche müssen Hüffermann innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels angezeigt bzw. geltend gemacht werden, vorausgesetzt das Konstruktions-Material- oder Produktionsfehler nachweisbar sind und kein natürlicher Verschleiß vorliegt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Hüffermann unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Hüffermann-Serviceheft zwingend vorzulegen. Die Gewährleistung wird nach Wahl von Hüffermann entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Hüffermann nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Hüffermann vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. Für die von Hüffermann nicht selbst erzeugten Teile haftet Hüffermann nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.
Lacktechnisch erstreckt sich die Gewährleistung auf Fahrzeugkomponenten, an denen Lackschäden auf Werkstoff- oder Produktionsfehler zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Erstkäufer die vertraglichen Verpflichtungen (siehe u.a. Ziffer X), insbesondere die Betriebs- und Wartungsanweisungen von Hüffermann (vgl. dazu die Betriebsanleitungen, Zusatzdokumentationen, Serviceheft) nicht befolgt, Änderungen an der Ware vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, und dadurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert ist.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ersatzansprüche gegenüber Hüffermann wegen eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer XII. und sind im Übrigen ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Unfälle zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Für gebrauchte Fahrzeuge sind Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen. Für Reparaturen wird seitens Hüffermann oder autorisierter Werkstätten keine Gewähr geleistet.
Im Falle eines Weiterverkaufes während der Gewährleistungsfrist an Dritte bestehen sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber Dritten nur, soweit der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche wirksam an Dritte gemäß Ziffer XV abgetreten hat und der Liefergegenstand nicht als gebrauchtes Fahrzeug anzusehen ist.
Bei einem vom Vertragspartner auf seine Gefahr gewünschten Versand ab Werk übernimmt Hüffermann keine Haftung für die Einhaltung der an Hüffermann erteilten Versandvorschriften.
Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Besteller gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die Hüffermann nicht zu vertreten hat, übernimmt Hüffermann keinerlei Haftung.

XII. Haftung
Hüffermann haftet unbeschränkt innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der ausdrücklichen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von Hüffermann auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Vertragspartner. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Fahrlässigkeit betrifft Kardinalpflichten, z. B. solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind. Jede Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den Ersatz der typisch vorhersehbaren Schäden beschränkt, in jedem Fall aber darf sie den Betrag von 100 % des Lieferwerts nicht überschreiten.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sowie mittelbare Schäden sind ausgeschlossen.
Im Fall eines Lieferverzuges seitens Hüffermann, aus welchen Gründen auch immer, gilt eine Schadenspauschale für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Hüffermann bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind.
Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche ist Hüffermann oder ein von Hüffermann autorisierter Partner berechtigt, die zur Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu eruieren (z.B. Auslesen elektronischer Datenaufzeichnungsgeräte). Der Vertragspartner verpflichtet sich im Gegenzug sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden.

XIII. Datenschutz
Für die Vertraulichkeit von übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner. Hüffermann hat seine Mitarbeiter gemäß den jeweiligen nationalen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, von Hüffermann im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung ist die Abwicklung der Aufträge. Die Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und -speicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.
Personenbezogene Daten werden unter Berücksichtigung der EU-Datenschutzgrundverordnung und der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Hüffermann als verantwortliche Stelle gewährt dem Vertragspartner insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend die Verwendung der personenbezogenen Daten. Für weiterführende Informationen zum Recht auf Schutz der persönlichen Daten und die Betroffenenrechte verweist Hüffermann auf ihre Datenschutzerklärung, die auf ihre Internetseite www.hueffermann.de abrufbar ist. Hüffermann übernimmt keine Verantwortung für die Datenschutzrichtlinien oder Maßnahmen Dritter, deren Websites oder Funktionen über Links von Ihren Websites oder Apps aus erreicht werden können.

XIV. Eigentums- und Immaterialgüterschutz
Hüffermann behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen von Hüffermann abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, von zur Verfügung gestellten Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Normen, Diagramme, Grafiken, Fotografien, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie der Marke – sei es auf Datenträgern, in gedruckter Form oder als Material zur Druckvorbereitung oder Drucklegung – die dem Vertragspartner überlassen werden, vor. Diese Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Hüffermann weder gegenständlich noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt gemacht werden noch selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen von Hüffermann sind diese Gegenstände vollständig an Hüffermann zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.

XV. Schlussbestimmungen
Ansprüche aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden. Davon ausgenommen sind Abtretungen (i) durch Hüffermann an die Wilhelm Schwarzmüller GmbH, Österreich, und mit ihr verbundene Unternehmen, (ii) im Rahmen von Factoring-Verträgen und (iii) durch von Hüffermann vermittelte Finanzierungs- oder Leasingpartner an den Vertragspartner.
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt als Gerichtsstand je nach Streitwert das sachlich zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Hüffermann Transportsysteme GmbH (AG Neuruppin, HRB 85) als vereinbart.
Sind oder werden einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Hüffermann und dem jeweiligen Vertragspartner, insbesondere aus Streitigkeiten aus Verträgen, unterliegen materiell als auch formell ausschließlichen deutschem Recht; dies insbesondere unter Ausschluss internationaler Verweis-bzw. Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes. Als Vertragssprache gilt Deutsch als vereinbart.